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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 3 S 20.21   

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https://dejure.org/2021,14082
OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 3 S 20.21 (https://dejure.org/2021,14082)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2021 - 3 S 20.21 (https://dejure.org/2021,14082)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2021 - 3 S 20.21 (https://dejure.org/2021,14082)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 13.05.1959 - V ZR 43/58

    Rechtsmittel

    Es hätte deshalb einer ausdrücklichen Bestimmung des Verfassungsgebers bedurft, wenn die Vorschrift des Art. 135 Abs. 2 GG in dieser Weise hätte eingeschränkt werden sollen (Holtkotten, Bonner Kommentar Art. 135 Anm. II 3 S 20/21).

    Die Abgrenzung der beiden hier in Frage kommenden Vorschriften des Art. 135 GG ist demnach mit dem Berufungsgericht dahin vorzunehmen, daß Art. 135 Abs. 2 GG das gesamte die sachliche Grundlage für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben bildende Vermögen, also das sogenannte Verwaltungsvermögen umfaßt, während sich Art. 135 Abs. 3 GG nur auf das sich als sogenanntes Finanzvermögen darstellende Grundvermögen, also auf das Grundvermögen bezieht, das zur Beschaffung von Mitteln zur Führung der öffentlichen Verwaltung dient (Holtkotten a.a.O. Art. 135 Anm. II 2 c S. 17 und II. 3 S 20/21; Hamann, Das Grundgesetz 1956 Art. 135 Anm. C 6 und 11; zu den Begriffen Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 6. Aufl. S. 309/310; von Turegg, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 3. Aufl. S. 150; Peters, Lehrbuch der Verwaltung S. 207/208; Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts 8. Aufl. S. 352).

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